Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 08.07.2020 – T-305/19
Welmax + sp. z o. o. sp.k. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke welmax – Ältere Unionswortmarke valmex – Frist für die Beschwerde an die Beschwerdekammer – Verspätung – Beginn – Zustellung – Nachweis einer Versendung per Einschreiben – Übermittlung per E‑Mail – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Beschwerdegebühr – Beschwerde, die als nicht eingelegt gilt – Tragweite von Aufforderungen zur Mängelbehebung – Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 23 und 56 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625.
- Spruchkörper
- Neunte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2020:327
Gründe
Randnummer 1
Die Klage wird abgewiesen.
Randnummer 2
Die Welmax + sp. z o. o. sp.k. trägt die Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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