Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.09.2009 – T-305/07 und T-306/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:335
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Offshore Legends trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 – Offshore Legends/HABM – Acteon (OFFSHORE LEGENDS in schwarz und weiß und OFFSHORE LEGENDS in blau, schwarz und grün) / (Verbundene Rechtssachen T-305/07 und T-306/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung zweier Gemeinschaftsbildmarken OFFSHORE LEGENDS, eine in schwarz und weiß, die andere in blau, schwarz und grün – Ältere nationale Bildmarke OFFSHORE 1 – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren und Zeichen – Kein Verlangen eines Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr.40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 und Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 60-61, 98-103)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Offshore Legends
Betroffene Gemeinschaftsmarken:
Bildmarken OFFSHORE LEGENDS in schwarz und weiß und OFFSHORE LEGENDS in blau, schwarz und grün für Waren der Klassen 3, 9, 14, 18, 20, 24, 25, 28 und 35 – Anmeldungen Nrn. 3160231 und 2997021
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Acteon
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale und internationale Bildmarke OFFSHORE 1 für Waren der Klassen 16, 18 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs hinsichtlich aller angegriffenen Waren
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit sie den Widerspruch für die Waren der Klassen 18 und 25 zurückgewiesen hatte
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-305/07 und T-306/07 entschieden?“