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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 06.09.2006 – T-304/04 und T-316/04

Italienische Republik (T-304/04) und Wam SpA (T-316/04) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Zinsvergünstigte Darlehen, die es ermöglichen sollen, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs - Begründung.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:239

Tenor

Die Entscheidung 2006/177/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (ABl. 2006, L 63, S. 11) wird für nichtig erklärt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Italienischen Republik in der Rechtssache T-304/04 und die Kosten von Wam in der Rechtssache T-316/04 einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 6. September 2006 – Italien und Wam/Kommission / (Verbundene Rechtssachen T-304/04 und T-316/04)

„Staatliche Beihilfen – Zinsvergünstigte Darlehen, die es ermöglichen sollen, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen – Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs – Begründung“

Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird (Artikel 87 Absatz 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 60-78)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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