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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 18.04.2008 – T-302/04

Maison de l’Europe Avignon Méditerranée gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Schiedsklausel - Errichtung eines Info Point Europe - Vertrag zwischen der Kommission und der Klägerin - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts - Offensichtlich unbegründete Klage.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:118

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Maison de l’Europe Avignon Méditerranée trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. April 2008 – Maison de l’Europe Avignon Méditerranée/Kommission / (Rechtssache T-302/04)

„Schiedsklausel – Errichtung eines Info Point Europe – Vertrag zwischen der Kommission und der Klägerin – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts – Offensichtlich unbegründete Klage“

Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel (vgl. Randnrn. 20, 26-29)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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