Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 13.11.2008 – T-301/06
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:495
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die Lemaître Sécurité SAS trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Associazione nazionale calzaturifici italiani trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. November 2008 – Lemaître Sécurité/Kommission / (Rechtssache T-301/06)
„Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien – Beschluss der Kommission, mit dem das Antidumpingverfahren eingestellt wird – Kein unmittelbares Betroffensein – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 5 Abs. 10 und 6 Abs. 5; Beschluss Nr. 2006/582 der Kommission) (vgl. Randnrn. 23-29)
2. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 229 EG und 230 EG) (vgl. Randnr. 31)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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