Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 27.06.2008 – T-30/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:233
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Denka International BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 27. Juni 2008 – Denka International/Kommission / (Rechtssache T-30/07)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2006/92/EG – Rückstandshöchstgehalte für Dichlorvos – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Richtlinie 2006/92 zur Festlegung der Rückstandshöchstgehalte für Dichlorvos (Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 91/414 des Rates; Richtlinie 2006/92 der Kommission, Art. 2 Buchst. b und Anhang II (vgl. Randnrn. 54-80)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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