Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 23.05.2019 – T-3/18 und T-4/18
Holzer y Cia, SA de CV gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke ANN TAYLOR und Unionsbildmarke AT ANN TAYLOR – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Bösgläubigkeit.
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2019:357
Gründe
Randnummer 1
Die Klagen werden abgewiesen.
Randnummer 2
Die Holzer y Cia, SA de CV trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) und der Annco, Inc. entstandenen Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-3/18 und T-4/18 entschieden?“