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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 18.11.2005 – T-299/04

Abdelghani Selmani gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gemeinsame Standpunkte des Rates - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Nichtigkeitsklage - Offensichtliche Unzuständigkeit - Präklusion - Zulässigkeit.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2005:404

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. November 2005 − Selmani/Rat und Kommission / (Rechtssache T-299/04)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gemeinsame Standpunkte des Rates – Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Nichtigkeitsklage – Offensichtliche Unzuständigkeit – Präklusion – Zulässigkeit“

1. Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Nach Titel V des Vertrages über die Europäische Union angenommene Rechtsakte – Voraussetzung – Klage wegen Verkennung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft (Artikel 46 EU) (vgl. Randnrn. 54-56)

2. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Klage gegen Gemeinschaftsakte zur Durchführung von Maßnahmen, die in einem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehen und auf Titel V des Vertrages über die Europäische Union gestützt sind – Einbeziehung (Artikel 230 EG) (vgl. Randnr. 58)

3. Verfahren – Zulässigkeit der Klage – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift – Beschluss, der den angefochtenen Beschluss während des laufenden Verfahrens ersetzt – Anpassung der ursprünglichen Anträge und Klagegründe – Keine Auswirkung auf das Urteil über die Zulässigkeit der Klage (vgl. Randnrn. 68-70)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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