Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 19.11.2009 – T-298/06
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:449
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 – Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (1000) / (Rechtssache T-298/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke 1000 – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 24-31)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke 1000 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 28 und 41 – Anmeldung Nr. 4372264
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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