Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 22.01.2008 – T-298/04
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:12
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Efkon AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.
3. Das Parlament und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. Januar 2008 – Efkon/Parlament und Rat / (Rechtssache T-298/04)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2004/52/EG – Interoperabilität elektronischer Mautsysteme – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 2004/52 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 53-56, 61, 64-65, 68-70)
2. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung (Art. 10 EG, 230 Abs. 4 EG, 234 EG und 241 EG) (vgl. Randnr. 72)
3. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 73)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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