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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 25.09.2008 – T-294/07

Wilhelm Stepek gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN - Ältere nationale Bildmarke The Masters und ältere Gemeinschaftsbildmarke The Masters GOLF COMPANY - Rücknahme der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde - Kosten vor der Beschwerdekammer.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:405

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Wilhelm Stepek trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. September 2008 – Stepek/HABM – Masters Golf Company (GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN) / (Rechtssache T-294/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN – Ältere nationale Bildmarke The Masters und ältere Gemeinschaftsbildmarke The Masters GOLF COMPANY – Rücknahme der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde – Kosten vor der Beschwerdekammer“

Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Kostenverteilung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 81 Abs. 3 und 6 sowie Art. 89 Abs. 1; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 94 Abs. 3 und Abs. 7 Buchst. d Ziffer vi) (vgl. Randnrn. 29-35)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Wilhelm Stepek

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN für Waren der Klassen 3, 9, 12, 18, 24, 25 und 28 – Anmeldung Nr. 3136041

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

The Masters Golf Company Ltd

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Bildmarke The Masters für Waren der Klasse 25 und Bildmarke The Masters GOLF COMPANY (Gemeinschaftsmarke Nr. 1582535) für Waren der Klassen 12, 25 und 28

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Eintragung wurde für die Waren der Klassen 12, 25 und 28 abgelehnt.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Das Beschwerdeverfahren wurde beendet, und die Beschwerde wurde für unzulässig erklärt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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