Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 25.09.2008 – T-294/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:405
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Wilhelm Stepek trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. September 2008 – Stepek/HABM – Masters Golf Company (GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN) / (Rechtssache T-294/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN – Ältere nationale Bildmarke The Masters und ältere Gemeinschaftsbildmarke The Masters GOLF COMPANY – Rücknahme der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde – Kosten vor der Beschwerdekammer“
Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Kostenverteilung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 81 Abs. 3 und 6 sowie Art. 89 Abs. 1; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 94 Abs. 3 und Abs. 7 Buchst. d Ziffer vi) (vgl. Randnrn. 29-35)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Wilhelm Stepek
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN für Waren der Klassen 3, 9, 12, 18, 24, 25 und 28 – Anmeldung Nr. 3136041
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
The Masters Golf Company Ltd
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarke The Masters für Waren der Klasse 25 und Bildmarke The Masters GOLF COMPANY (Gemeinschaftsmarke Nr. 1582535) für Waren der Klassen 12, 25 und 28
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Eintragung wurde für die Waren der Klassen 12, 25 und 28 abgelehnt.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Das Beschwerdeverfahren wurde beendet, und die Beschwerde wurde für unzulässig erklärt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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