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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 17.04.2008 – T-294/06

Nordmilch gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:116

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Nordmilch eG trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. April 2008 – Nordmilch/HABM (Vitality) / (Rechtssache T-294/06)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vitality – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 28-30)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Nordmilch eG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Vitality für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 32, 33 und 43 – Anmeldung Nr. 2835684

Entscheidung des Prüfers:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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