Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 17.04.2008 – T-294/06
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:116
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Nordmilch eG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. April 2008 – Nordmilch/HABM (Vitality) / (Rechtssache T-294/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vitality – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 28-30)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Nordmilch eG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Vitality für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 32, 33 und 43 – Anmeldung Nr. 2835684
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuG, Urteil vom 17.04.2008 – T-294/06 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade T-294/06 (EuG) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“