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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 06.09.2011 – T-292/09

Muhamad Mugraby gegen Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission. Untätigkeitsklage – Absehen des Rates und der Kommission vom Erlass von Maßnahmen gegen die Libanesische Republik – Rüge der Verletzung von Grundrechten des Klägers und des Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Libanesischen Republik – Offensichtliche Unzulässigkeit – Schadensersatzklage – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:418

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Muhamad Mugraby trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. September 2011 – Mugraby/Rat und Kommission / (Rechtssache T-292/09)

„Untätigkeitsklage – Absehen des Rates und der Kommission vom Erlass von Maßnahmen gegen die Libanesische Republik – Rüge der Verletzung von Grundrechten des Klägers und des Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Libanesischen Republik – Offensichtliche Unzulässigkeit – Schadensersatzklage – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1. Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Versäumnis der Kommission, dem Rat eine Empfehlung betreffend die Aussetzung einer einem Drittstaat gewährte Gemeinschaftshilfe zu unterbreiten – Unzulässigkeit (Art. 232 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 28) (vgl. Randnrn. 46-50)

2. Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Versäumnis des Rates, die Kommission zur Vorlage eines Vorschlags zu Maßnahmen über den einem Drittstaat gewährten Beistand aufzufordern – Unzulässigkeit (Art. 208 EG und 232 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 54‑55)

3. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 59)

4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Assoziationsabkommen EG−Libanesische Republik – Weites Ermessen des Rates und der Kommission bei der Verwaltung der Außenpolitik der Union – Keine Verleihung von Rechten an Einzelne (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 66‑73)

5. Internationale Abkommen – Abkommen der Gemeinschaft – Unmittelbare Wirkung – Voraussetzungen – Bestimmung, die eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, die nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängt – Art. 86 des Assoziationsabkommens EG−Libanesische Republik – Keine unmittelbare Wirkung (Art. 300 Abs. 7 EG; Assoziationsabkommen EG−Libanesische Republik, Art. 86) (vgl. Randnrn. 73‑81)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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