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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 22.04.2004 – T-292/03

Messe Berlin GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Teilweises Eintragungshindernis - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung der Hauptsache.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2004:112

Orientierungssatz

Wird eine bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) eingereichte Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgenommen, so wird eine bei dem Gericht erhobene Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes über diese Anmeldung gegenstandslos, so dass sich die Hauptsache bei dem Gericht erledigt hat.

Tenor

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 22. April 2004.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

J. Pirrung

1 – Verfahrenssprache Deutsch.

Gründe

Randnummer 1

Mit Schreiben, das am 10. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgenommen habe und die Rechtssache ihrer Ansicht nach damit erledigt sei. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

Randnummer 2

Mit Schreiben, das am 27. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sich das Amt mit dem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache einverstanden erklärt. Es hat keinen Kostenantrag gestellt.

Randnummer 3

Somit ist nach Artikel 113 der Verfahrensordnung lediglich festzustellen, dass die Klage aufgrund der Rücknahme der Anmeldung gegenstandslos geworden ist. Die Hauptsache hat sich demnach erledigt (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-10/01, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], Slg. 2003, II‑0000, Randnrn. 16 bis 18).

Randnummer 4

Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen.

Randnummer 5

Da das Amt keinen Kostenantrag gestellt hat, erscheint es nach den Umständen des vorliegenden Falles angemessen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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