Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.11.2011 – T-290/10
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:684
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Sports Warehouse GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. November 2011 – Sports Warehouse/HABM (TENNIS WAREHOUSE) / (Rechtssache T-290/10)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TENNIS WAREHOUSE – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Begründungspflicht – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) (vgl. Randnrn. 31-33)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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