Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 11.02.2010 – T-289/08
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:36
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Deutsche Betriebskrankenkasse (Deutsche BKK) trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Februar 2010 – Deutsche BKK/HABM (Deutsche BKK) / (Rechtssache T-289/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Deutsche BKK – Absolute Eintragungshindernisse − Beschreibender Charakter und fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Art. 73 und Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3) (vgl. Randnrn. 40, 47-49, 95)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Deutsche BKK
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Deutsche BKK für Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 44 – Anmeldung Nr. 4724894
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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