Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 16.12.2008 – T-285/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:579
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen das Parlament richtet.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der Klage, soweit sie sich gegen das Parlament richtet, entstanden sind. Das Parlament trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 2008 – Italien/Parlament und Kommission / (Rechtssache T-285/07)
„Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Teilweise Unzulässigkeit der Klage – Keine Möglichkeit, die angefochtene Handlung dem Parlament zuzurechnen“
Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) veröffentlichte Bekanntmachung eines Auswahlverfahren für die Besetzung freier Stellen beim Parlament – Ausschließlich der Kommission zuzurechnende Handlung – Klage gegen die Kommission und das Parlament – Teilweise Unzulässigkeit (Art. 230 EG; Beamtenstatut, Art. 91a; Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten 2002/620, Art. 4) (vgl. Randnrn. 18-19, 21-23, 25-27)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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