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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 09.11.2004 – T-285/02 und T-395/02

Eva Vega Rodríguez gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Multiple-Choice-Fragen - Richtigkeit der Antworten im Korrekturformular - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2004:324

Gründe

Randnummer 1

Beantragt ein Bewerber in einem Auswahlverfahren die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses, so stellt die Entscheidung, die der Prüfungsausschuss nach Überprüfung seiner Situation erlassen hat, die ihn beschwerende Maßnahme dar. Diese nach der Überprüfung erlassene Entscheidung setzt auch die Beschwerde‑ und Klagefrist in Lauf, ohne dass Anlass bestünde, festzustellen, ob die Entscheidung in einem solchen Fall als eine nur bestätigende Maßnahme angesehen werden könnte.

(Randnr. 18)

Vgl. Gericht, 23. Januar 2002, Gonçalves/Parlament, T-386/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑13 und II‑55, Randnr. 39 und die dort zitierte Rechtsprechung

Randnummer 2

Verlangt das Gericht als prozessleitende Maßnahme die Vorlage eines Schriftstücks, das die Zulässigkeitsvoraussetzungen betrifft, so kann die verspätete Einreichung durch eine Partei nicht zur Unzulässigkeit dieses Schriftstücks führen. Denn zum einen hat der Gemeinschaftsrichter die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage jederzeit, gegebenenfalls von Amts wegen, zu prüfen. Zum anderen wäre das Gericht im Fall der Nichterfüllung durch die betreffende Partei berechtigt, die Vorlage des angeforderten Schriftstücks nach Artikel 65 seiner Verfahrensordnung zu verlangen. Folglich können die Fristen für die Vorlage dieses Schriftstücks keine Ausschlussfristen sein.

(Randnr. 24)

Vgl. Gericht, 11. Mai 1992, Whitehead/Kommission, T-34/91, Slg. 1992, II‑1723, Randnr. 19; Gericht, 13. Dezember 1996, Lebedef/Kommission, T-128/96, Slg. ÖD 1996, I‑A‑629 und II‑1679, Randnr. 25

Randnummer 3

Im Rahmen einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung eines Prüfungsausschusses, mit der dem Kläger eine zu seinem Ausschluss führende Note und eine Punktzahl erteilt wurden, die seine Berücksichtigung für die Fortsetzung des Auswahlverfahrens nicht zulässt, fehlt dem Kläger das Klageinteresse, wenn sich herausstellt, dass er, auch wenn er die streitigen Fragen richtig beantwortet hätte, nicht für die Fortsetzung des Auswahlverfahrens hätte berücksichtigt werden können.

(Randnr. 25)

Randnummer 4

Der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren verfügt über ein weites Ermessen in Bezug auf die Einzelheiten des Inhalts der in einem Auswahlverfahren vorgesehenen Prüfungen. Der Gemeinschaftsrichter kann diesen Inhalt nur dann beanstanden, wenn er den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegebenen Rahmen überschreitet oder nicht mit dem Zweck der Prüfung des Auswahlverfahrens im Einklang steht.

Im Rahmen von Prüfungen in Form von Multiple-Choice-Fragen kann das Gericht nicht die Korrektur des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren durch seine eigene Korrektur ersetzen. Eine Frage wäre nur dann, gegebenenfalls aufgrund der für sie vorgeschlagenen Antworten, zu beanstanden, wenn sich herausstellte, dass diese Frage im Hinblick auf den Zweck des betreffenden Auswahlverfahrens offensichtlich ungeeignet war. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn aus den Erklärungen des Prüfungsausschusses hervorginge, dass die verschiedenen Antwortvorschläge für eine Frage es entgegen den besonderen Hinweisen, die den Bewerbern in diesem Sinne gegeben wurden, nicht erlaubten, die einzig richtige Antwort zu ermitteln. Insoweit kann die große Schwierigkeit einer Frage kein Indiz für deren Ungeeignetheit sein. Denn der Prüfungsausschuss ist berechtigt, Fragen aus einer breiten Schwierigkeitsskala auszuwählen, um den Hauptzweck eines Auswahlverfahrens zu erreichen, der darin besteht, die Einstellung von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung höchsten Ansprüchen genügen.

(Randnrn. 35 und 36)

Vgl. Gerichtshof, 8. März 1988, Sergio u. a./Kommission, 64/86, 71/86 bis 73/86 und 76/86, Slg. 1988, 1399, Randnr. 22; Gericht, 21. Mai 1996, Kaps/Gerichtshof, T-153/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑233 und II‑663, Randnr. 37

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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