Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 17.12.2008 – T-284/08 INTP
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:593
Tenor
1. Der Auslegungsantrag wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der People’s Mojahedin Organization of Iran.
3. Die Französische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Dezember 2008 – People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat / (Rechtssache T-284/08 INTP)
„Verfahren – Urteilsauslegung – Offenkundige Unzulässigkeit“
Verfahren – Urteilsauslegung – Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags (Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 129) (vgl. Randnr. 8)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-284/08 INTP entschieden?“