Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 28.04.2009 – T-283/07
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:122
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
2. Die Tom Tailor GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. April 2009 – Taylor/HABM (Gesäßtasche rechts) / (Rechtssache T-283/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke „Gesäßtasche rechts“ – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20-24)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Tom Tailor GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke „Gesäßtasche rechts“ für Waren der Klasse 25 – Anmeldung Nr. 4287769
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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