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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 28.04.2009 – T-283/07

Tom Tailor GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:122

Tenor

1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. Die Tom Tailor GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. April 2009 – Taylor/HABM (Gesäßtasche rechts) / (Rechtssache T-283/07)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke „Gesäßtasche rechts“ – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20-24)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Tom Tailor GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „Gesäßtasche rechts“ für Waren der Klasse 25 – Anmeldung Nr. 4287769

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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