Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 28.02.2012 – T-282/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:91
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Grazer Wechselseitige Versicherung AG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2012 – Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission / (Rechtssache T-282/08)
„Staatliche Beihilfen – Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers – Geltung bei Auftreten des Staates als Verkäufer – Ermittlung des Marktpreises“
1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Verkauf eines Gegenstands durch die öffentliche Hand zu Vorzugsbedingungen an eine Privatperson – Einbeziehung – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 45‑46)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Rechtlicher Charakter – Auslegung anhand objektiver Kriterien – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 47‑48, 56)
3. Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Unterscheidung von einem offensichtlichen Beurteilungsfehler (Art. 230 EG und 253 EG) (vgl. Randnr. 68)
4. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Verkauf eines Unternehmens – Ermittlung des Preises – Vorrangige Berücksichtigung des Ergebnisses eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens gegenüber einem Gutachten (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 76‑80, 86)
5. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Verkauf eines Unternehmens – Ungewisser Ausgang und Dauer eines Genehmigungsverfahrens, das nicht von vornherein den Ausschluss eines Käufers durch einen privaten Kapitalgeber impliziert (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn 88, 90, 100‑101)
6. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Berücksichtigung des durch das Bestehen einer gesetzlichen Garantieregelung zugunsten eines zu veräußernden Unternehmens vorliegenden Risikos bei der Festlegung des Preises für den Verkauf dieses Unternehmens – Ausschluss (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 122, 128, 130‑131)
7. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 88 Abs. 3 EG gewährte Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Rechtssicherheit – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen (Art. 88 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 152‑153)
8. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete oder Wirtschaftszweige – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Enge Auslegung von Ausnahmen (Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG) (vgl. Randnrn. 158, 161)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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