Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 11.07.2007 – T-28/04
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:213
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mülhens GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2007 – Mülhens/HABM – Cara (TOSKA LEATHER) / (Rechtssache T-28/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke TOSKA LEATHER – Ältere nationale Wortmarke TOSCA – Relative Eintragungshindernisse – Notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen, in einem Mitgliedstaat notorisch bekannten älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 31-32)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen renommierten älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 57-59)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Mirco Cara
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke TOSKA LEATHER für Waren der Klassen 16, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 1079888
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Mülhens GmbH & Co. KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Deutsche Wortmarke TOSCA für Parfümeriewaren
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wird für Waren der Klasse 25 stattgegeben, im Übrigen wird er zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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