Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 14.09.2011 – T-279/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:472
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die K-Mail Order GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 14. September 2011 – K‑Mail Order/HABM – IVKO (MEN’Z) / (Rechtssache T-279/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEN’Z – Ältere geschäftliche Bezeichnung WENZ – Relatives Eintragungshindernis – Örtliche Bedeutung des älteren Zeichens – Art. 8 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Örtliche Bedeutung des Zeichens (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 23, 29-30)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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