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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 02.07.2009 – T-279/06

Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen Europäische Zentralbank (EZB). Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung für die EZB - Ablehnung eines Angebots und Entscheidung, den Auftrag an andere Bieter zu vergeben - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Ausschlussgrund - Von einer nationalen Behörde zu erteilende Genehmigung - Klage, der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt und die teils offensichtlich unzulässig ist.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:241

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 2. Juli 2009 – Evropaïki Dynamiki/EZB / (Rechtssache T-279/06)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Erbringung von Dienstleistungen der IT‑Beratung und ‑Entwicklung für die EZB – Ablehnung eines Angebots und Entscheidung, den Auftrag an andere Bieter zu vergeben – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Ausschlussgrund – Von einer nationalen Behörde zu erteilende Genehmigung – Klage, der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt und die teils offensichtlich unzulässig ist“

1. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 230 Abs. 1 EG und 288 EG) (vgl. Randnrn. 45-49)

2. Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Gerichts (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 75, 85)

3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 98-99)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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