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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 20.10.2008 – T-278/07 P

Luigi Marcuccio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit.
ECLI
ECLI:EU:T:2008:452

Gründe

Randnummer 1

Das Rechtsmittel kann nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen beziehen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den ihm unterbreiteten Prozessunterlagen ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung allein zuständig. Hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist das Gericht erster Instanz jedoch befugt, gemäß Art. 225a EG die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die rechtlichen Folgen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst aus ihnen abgeleitet hat, nachzuprüfen.

(vgl. Randnr. 20)

Verweisung auf: Gerichtshof, 27. November 2001, Z/Parlament, C-270/99 P, Slg. 2001, I‑9197, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung

Randnummer 2

Die Anordnung prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, wie etwa der Versuch einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, kann für sich allein noch kein Hindernis für den Erlass eines mit Gründen versehenen Beschlusses nach Art. 111 der Verfahrensordnung darstellen, sofern die nach dieser Vorschrift verlangten Voraussetzungen erfüllt sind.

(vgl. Randnrn. 41 und 42)

Verweisung auf: Gerichtshof, 19. Januar 2006, AIT/Kommission, C-547/03 P, Slg. 2006, I‑845, Randnr. 30

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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