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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 26.11.2008 – T-278/06

Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. EAFGL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Butter - Mengenmäßige Kontrolle des gewonnenen Erzeugnisses - Kontrollen vor Ort - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2591/97.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:530

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. November 2008 – Vereinigtes Königreich/Kommission / (Rechtssache T-278/06)

„EAFGL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Butter – Mengenmäßige Kontrolle des gewonnenen Erzeugnisses – Kontrollen vor Ort – Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2591/97

1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 21-23, 91, 100)

2. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Milch und Milcherzeugnisse (Verordnung Nr. 2571/97 der Kommission, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 48-55, 58, 68)

3. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung zugunsten nationaler Aktionen (Verordnung Nr. 2571/97 der Kommission, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnr. 71)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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