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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.11.2006 – T-278/04

Jabones Pardo, SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:351

Tenor

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. April 2004 (verbundene Sachen R 547/2003‑1 und R 604/2003‑1) wird aufgehoben, soweit darin der Beschwerde der Streithelferin hinsichtlich der in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“ in Klasse 3 und „Präparate für die Gesundheitspflege“ in Klasse 5 stattgegeben wurde.

2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Jabones Pardo SA.

3. Die Quimi Romar SL trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. November 2006 – Jabones Pardo/HABM – Quimi Romar (YUKI) / (Rechtssache T-278/04)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Ältere nationale Wortmarke YUPI – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke YUKI – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Anträge des HABM – Zulässigkeit“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 70)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Quimi Romar SL

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke YUKI für Waren der Klassen 3, 5 und 28 – Anmeldung Nr. 1353515

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Jabones Pardo SA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Spanische Wortmarke YUPI (Nr. 246715) für Waren der Klasse 3

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Widerspruch teilweise erfolgreich

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Beschwerde der Anmelderin erfolgreich, Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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