Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 27.01.2006 – T-278/03
- Spruchkörper
- Fünfte erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:31
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 27. Januar 2006 − Van Mannekus/Rat / (Rechtssache T-278/03)
„Dumping – Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in China – Änderung zuvor eingeführter Antidumpingmaßnahmen – Nichtigkeitsklage – Einrede der Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG) (vgl. Randnrn. 114-122, 127)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-278/03 entschieden?“