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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 28.04.2004 – T-277/02

Athanacia-Nancy Pascall gegen Rat der Europäischen Union. Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Mündliche Prüfung - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Anfechtungsklage.
ECLI
ECLI:EU:T:2004:117

Gründe

Randnummer 1

Bei Entscheidungen des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren ist die Begründungspflicht mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang zu bringen, die gemäß Artikel 6 des Anhangs III des Statuts für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gilt. Diese Geheimhaltung wurde eingeführt, um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren und die Objektivität ihrer Arbeit dadurch zu gewährleisten, dass die Ausschüsse vor allen äußeren Einmischungen und Pressionen geschützt werden, gleichgültig, ob diese von der Gemeinschaftsverwaltung selbst, von den beteiligten Bewerbern oder von Dritten ausgehen. Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es daher, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und irgendwelche Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen preiszugeben.

Im Stadium der Prüfung der Fähigkeiten der Bewerber sind die Arbeiten des Prüfungsausschusses vor allem vergleichender Natur und fallen daher unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung. Die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten stellt deshalb eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar.

Eine solche Begründung verletzt nicht die Rechte der ausgeschlossenen Bewerber und ermöglicht dem Gericht eine für diese Art des Rechtsstreits angemessene Kontrolle. Der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren verfügt nämlich über ein weites Ermessen, und seine Beurteilungen können vom Gemeinschaftsrichter nur überprüft werden, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten.

Hat jedoch ein Prüfungsausschuss eine Zwischenbenotung der Kenntnisse der Bewerber vorgenommen, so umfasst die Begründungspflicht auf Verlangen eines Bewerbers die Mitteilung der Zwischennoten und der vom Prüfungsausschuss bei der Ermittlung der Endnote angewandten Methode. Die Mitteilung dieser Faktoren führt nämlich weder zur Verbreitung der Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses noch zur Preisgabe von Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen. Sie ist daher nicht unvereinbar mit der Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses.

(Randnrn. 20 bis 22, 27 und 28)

Vgl. Gerichtshof, 28. Februar 1980, Bonu/Rat, 89/79, Slg. 1980, 553, Randnr. 5; Gerichtshof, 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, Slg. 1996, I‑3423, Randnrn. 24, 28, 31 und 32; Gericht, 2. Mai 2001, Giulietti u. a./Kommission, T-167/99 und T-174/99, Slg. ÖD, I‑A‑93 und II‑441, Randnr. 81; Gericht, 23. Januar 2003, Angioli/Kommission, T-53/00, Slg. ÖD, II‑73, Randnrn. 68 und 70 und die dort zitierte Rechtsprechung

Randnummer 2

Ist die Zwischenbenotung, die ein Prüfungsausschuss einem ausgeschlossenen Bewerber erteilt hatte, diesem trotz seines Verlangens nicht übermittelt worden, so hat das Gericht im Wege prozessleitender Maßnahmen nähere Auskünfte einzuholen. Diese Situation unterscheidet sich nämlich wegen der Unzulänglichkeit der gelieferten Begründung von derjenigen, in der ein ausgeschlossener Bewerber, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, die vermuten lassen, dass der Prüfungsausschuss die für seine Arbeiten geltenden Vorschriften nicht eingehalten hat, beim Gemeinschaftsrichter den Erlass prozessleitender Maßnahmen oder die Anordnung einer Beweisaufnahme beantragt, um detaillierte Auskünfte über den Ablauf dieser Arbeiten zu erhalten, eine Situation, in der grundsätzlich kein Anlass besteht, solche Maßnahmen anzuordnen.

(Randnr. 29)

Vgl. Gericht, 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission, T-118/99, Slg. ÖD, I‑A‑25 und II‑97, Randnr. 51

Randnummer 3

Zwar kann das völlige Fehlen einer Begründung für eine beschwerende Entscheidung nicht durch nach Erhebung einer Klage gelieferte Erklärungen geheilt werden, da derartige Erklärungen in diesem Stadium ihren Zweck nicht mehr erfüllen; doch können bei einer unzureichenden Begründung im Laufe des Verfahrens ergänzende Erläuterungen gegeben werden und einen Klagegrund, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, gegenstandslos machen, so dass er die Aufhebung der fraglichen Entscheidung nicht mehr rechtfertigt.

(Randnr. 31)

Vgl. Gericht, 6. November 1997, Berlingieri Vinzek/Kommission, T-71/96, Slg. ÖD, I‑A‑339 und II‑921, Randnr. 79

Randnummer 4

Die vom Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren bei der Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber vorgenommenen Beurteilungen sind vergleichender Natur. Diese Beurteilungen sind Ausdruck eines Werturteils über die Leistung des Bewerbers in der Prüfung. Sie fallen in das weite Ermessen, über das der Prüfungsausschuss verfügt, und können vom Gemeinschaftsrichter nur überprüft werden, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten.

(Randnr. 57)

Vgl. Angioli/Kommission, Randnr. 91

Randnummer 5

Weder eine dienstliche Beurteilung noch ein Sprachenzertifikat stellen unwiderlegbare Beweise für ein bestimmtes Niveau der Kenntnis einer Sprache dar. Die Beurteilung der Sprachkenntnisse der Bewerber bei einem Auswahlverfahren ist vergleichender Natur, so dass Unterlagen wie ein Sprachenzertifikat oder eine dienstliche Beurteilung nicht als relevant für den Nachweis angesehen werden können, dass das Niveau der Kenntnisse des Klägers im Verhältnis zu dem der übrigen Bewerber nicht richtig bewertet worden sei.

(Randnr. 59)

Vgl. Gericht, 21. Mai 1996, Kaps/Gerichtshof, T-153/95, Slg. ÖD, I‑A‑233 und II‑663, Randnr. 54

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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