Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 13.02.1998 – T-276/97
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1998:30
Orientierungssatz
Die in Artikel 173 des Vertrages vorgesehene Klagefrist von zwei Monaten ist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung im Rahmen der Rechtsprechung eingeführt wurde, und das Gericht kann von Amts wegen prüfen, ob sie eingehalten wurde.
Ein Fehler bei der Bezeichnung des Adressaten einer mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Entscheidung ist ein blosser Formfehler, der die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Fristen jedenfalls dann nicht hindern kann, wenn der Adressat der Entscheidung verstehen konnte, daß diese an ihn gerichtet war.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-276/97 entschieden?“