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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.12.2010 – T-276/07

Hans-Peter Martin gegen Europäisches Parlament. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:527

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Hans-Peter Martin trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010 – Martin/Parlament / (Rechtssache T-276/07)

„Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge“

1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 58)

2. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage gegen bei Klageerhebung noch nicht erlassene Entscheidungen – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 61-63)

3. Verfahren – Klageschrift – Streitgegenstand – Definition – Änderung im Laufe des Verfahrens – Verbot (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 und Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 65)

4. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Verantwortlichkeit des antragstellenden Parlamentsmitglieds gegenüber dem Parlament – Mit der Verwaltung der gezahlten Beträge beauftragte Zahlstelle – Keine Auswirkung (vgl. Randnrn. 95-96)

5. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Mit der Verwaltung der gezahlten Beträge beauftragte Zahlstelle – Keine Belege für eine ordnungsgemäße Verwendung – Rückerstattungspflicht (vgl. Randnrn. 100, 108)

6. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge – Unbedingte Verpflichtung (vgl. Randnr. 114)

7. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Schriftstücke, zu denen der Betroffene nicht Stellung genommen hat – Ausschluss als Beweismittel – Grenzen (vgl. Randnrn. 125, 127, 130)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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