Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 25.01.2006 – T-276/03
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:23
Tenor
Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit ist erledigt.
Der Schadensersatzantrag wird abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. Januar 2006 − Le Canne/Kommission / (Rechtssache T-276/03)
„Urteil, mit dem eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses für nichtig erklärt wird – Einzelheiten der Durchführung – Untätigkeitsklage – Erledigung der Hauptsache – Schadensersatzklage“
1. Untätigkeitsklage – Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung – Wegfall des Gegenstands der Klage – Erledigung der Hauptsache (Artikel 232 EG und 233 EG) (vgl. Randnrn. 34-39)
2. Schadensersatzklage – Gegenstand – Klage auf Ersatz eines aufgrund der Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans erlittenen Schadens (Artikel 235 EG) (vgl. Randnrn. 45-48)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-276/03 entschieden?“