Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.11.2011 – T-275/10
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:683
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2010 (Sache R 1102/2008‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. November 2011 – mPAY24/HABM – Ultra (MPAY24) / (Rechtssache T-275/10)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke MPAY24 – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Berichtigung der Entscheidung der Beschwerdekammer – Inexistenter Rechtsakt – Regel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 42, 50‑51, 58‑60)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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