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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 04.07.2011 – T-275/09

Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Wirkstoff Eszopiclon - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Versagung der Anerkennung als neuer Wirkstoff - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:327

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2011 – Sepracor Pharmaceutials/Kommission / (Rechtssache T-275/09)

„Nichtigkeitsklage – Humanarzneimittel – Wirkstoff Eszopiclon – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Versagung der Anerkennung als neuer Wirkstoff – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, in dem sie mitteilt, wie ihrer Ansicht nach im Anschluss an das Gutachten des Ausschusses für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu verfahren sei – Ausschluss (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 15, 17-18, 20, 23-24, 31-32, 35)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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