Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 04.07.2011 – T-275/09
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:327
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2011 – Sepracor Pharmaceutials/Kommission / (Rechtssache T-275/09)
„Nichtigkeitsklage – Humanarzneimittel – Wirkstoff Eszopiclon – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Versagung der Anerkennung als neuer Wirkstoff – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, in dem sie mitteilt, wie ihrer Ansicht nach im Anschluss an das Gutachten des Ausschusses für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu verfahren sei – Ausschluss (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 15, 17-18, 20, 23-24, 31-32, 35)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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