Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 02.12.2008 – T-275/07
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:545
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Ebro Puleva, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 2. Dezember 2008 – Ebro Puleva/HABM – Berenguel (BRILLO’S) / (Rechtssache T-275/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BRILLO’S – Ältere nationale Bildmarken mit dem Wortbestandteil ‚brillante‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 28)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Luis Berenguel, SL
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke BRILLO’S für Waren der Klassen 29, 30 und 31 – Ameldung Nr. 2984995
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Ebro Puleva, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Spanische Bildmarke brillante (Marke Nr. 922772) für Waren der Klasse 30 und spanische Bildmarke brillante (Marke Nr. 2413459) für Waren der Klasse 29
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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