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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 02.12.2008 – T-275/07

Ebro Puleva, SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:545

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Ebro Puleva, SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 2. Dezember 2008 – Ebro Puleva/HABM – Berenguel (BRILLO’S) / (Rechtssache T-275/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BRILLO’S – Ältere nationale Bildmarken mit dem Wortbestandteil ‚brillante‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 28)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Luis Berenguel, SL

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke BRILLO’S für Waren der Klassen 29, 30 und 31 – Ameldung Nr. 2984995

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Ebro Puleva, SA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Spanische Bildmarke brillante (Marke Nr. 922772) für Waren der Klasse 30 und spanische Bildmarke brillante (Marke Nr. 2413459) für Waren der Klasse 29

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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