Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.12.2018 – T-274/17
Monster Energy Company gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke MONSTER DIP – Ältere Unionswort- und ‑bildmarken sowie nicht eingetragenes, im geschäftlichen Verkehr benutztes Zeichen, die sämtlich den Wortbestandteil ‚Monster‘ enthalten – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Keine Gefahr einer irreführenden Gedankenverbindung – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001) – Keine Gefahr der Verwässerung der bekannten älteren Marke – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001).
- Spruchkörper
- Neunte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2018:928
Gründe
Randnummer 1
Die Klage wird abgewiesen.
Randnummer 2
Die Monster Energy Company trägt die Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-274/17 entschieden?“