Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 28.10.2009 – T-273/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:418
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die X-Technology R & D Swiss GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2009 – X‑Technology R & D Swiss/HABM – Ipko-Amcor (First-On-Skin) / (Rechtssache T-273/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke First-On-Skin – Ältere nationale Wortmarke FIRST – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 42-43)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
X-Technology R & D Swiss GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke First-On-Skin für Waren der Klassen 18, 23 und 25 – Anmeldung Nr. 4019981
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Ipko-Amcor BV
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Wortmarke FIRST für Waren der Klasse 25 (eingetragen in den Benelux-Ländern unter der Nr. 401666), wobei sich der Widerspruch gegen die in der Anmeldung beanspruchten Waren der Klasse 25 richtete
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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