Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 17.09.1998 – T-271/94 (92)
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1998:222
Orientierungssatz
Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits haben.
Die Reise- und Aufenthaltskosten anderer Personen als des Anwalts des Klägers sind nur erstattungsfähig, wenn ihre Teilnahme an der Sitzung für das Verfahren notwendig ist. Was das Honorar eines vom Kläger hinzugezogenen Wirtschaftswissenschaftlers angeht, so ist dieses nur dann als Aufwendungen, die notwendig waren, anzusehen, wenn dessen Heranziehung unerläßlich war.
Da das Gericht bei Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Erlasses seines Beschlusses berücksichtigt, ist über den Antrag auf Erstattung der Auslagen der Parteien für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht getrennt zu entscheiden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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