Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.09.2011 – T-271/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:478
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2011 – Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM – British-American Tobacco Polska (Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg) / (Rechtssache T-271/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg – Ältere nationale Wortmarke JAN III SOBIESKI und ältere nationale Bildmarke Jan III Sobieski – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung einer Beschwerdegebühr durch Einzahlung oder Überweisung innerhalb der Frist – Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde für nicht eingelegt zu erklären – Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Keine außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstände – Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Frist und Form der Beschwerde – Zahlung der Beschwerdegebühr nach Ablauf der Frist, in der sie fällig war (Verordnung Nr. 2869/95 der Kommission, Art. 8 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 37-43)
2. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Voraussetzungen – Nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt – Außergewöhnliche und somit nicht vorhersehbare Ereignisse – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 81 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 53-54, 60-62)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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