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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 02.03.2011 – T-27/11 R

Rheinischer Sparkassen- und Giroverband gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnung - Offensichtliche Unzulässigkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2011:65

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011 – Rheinischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission / (Rechtssache T-27/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage – Summarische Prüfung der Klage durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter – Fehlendes Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache – Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnrn. 10, 12)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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