Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 26.09.2012 – T-269/10
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:474
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die LIS GmbH Licht Impex Service trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2012 – LIS/Kommission / (Rechtssache T-269/10)
„Dumping – Einfuhren von integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen mit Ursprung in China – Antrag auf Erstattung der erhobenen Zölle – Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 11 Abs. 8 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009) – Voraussetzungen – Beweis“
1. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Auf Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr.384/96 gestützter Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen – Zweck – Infragestellung der Gültigkeit der Verordnung zur Einführung der endgültigen Zölle oder Antrag auf Überprüfung der in den vorangegangenen Untersuchungen festgestellten allgemeinen Daten – Unzulässigkeit (Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 11 Abs. 8, und Nr. 1225/2009, Art. 11 Abs. 8) (vgl. Randnr. 32)
2. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft – Gewährung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Voraussetzungen – Kumulativer Charakter – Beweislast der Hersteller – Beweiswürdigung durch die Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, b und c, und Nr. 1225/2009, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, b und c) (vgl. Randnrn. 37-40)
3. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Individuelle Behandlung der Exportunternehmen eines Landes ohne Marktwirtschaft – Voraussetzungen – Kumulativer Charakter – Beweislast des Unternehmens, das die Anwendung der genannten Behandlung beantragt (Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 9 Abs. 5 Satz 2, und Nr. 1225/2009, Art. 9 Abs. 5 Satz 2) (vgl. Randnrn. 41-44)
4. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen an Unternehmen, die Waren aus einem Land ohne Marktwirtschaft einführen – Beweislast des Einführers – Notwendigkeit, in Bezug auf den Normalwert und die Ausfuhrpreise die gleichen Beweise zu liefern, wie sie ein Ausführer für die Erlangung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens oder für eine individuelle Behandlung benötigt (Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 11 Abs. 8, und Nr. 1225/2009, Art. 11 Abs. 8) (vgl. Randnrn. 45, 47, 49-50, 56-58)
5. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Vorrangig heranzuziehendes Kriterium – Im normalen Handelsverkehr praktizierter Preis – Herstellungskosten, die allein nicht ausschlaggebend für die Berechnung des Normalwerts sind (Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 2 Abs. 1, und Nr. 1225/2009, Art. 2 Abs. 1) (vgl. Randnr. 54)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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