Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 11.07.2000 – T-268/99
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2000:185
Orientierungssatz
$$Die Klage von Vereinigungen von Wirtschaftsteilnehmern und einer Gesellschaft des betroffenen Sektors auf Nichtigerklärung des Artikels 1 Nummer 7 der Verordnung Nr. 1804/1999 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel ist unzulässig.
Die Verordnung Nr. 1804/1999 enthält nämlich allgemeine Vorschriften, die für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten. Sie hat somit normativen Charakter und ist keine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG. Artikel 1 Nummer 7 dieser Verordnung, der eine vorübergehende Ausnahme von dem Grundsatz enthält, daß nur solche Erzeugnisse als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet werden dürfen, die gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 2092/91 gewonnen wurden, gilt für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Gruppe von Markeninhabern. Die vorübergehende Ausnahme ist daher als Bestandteil der Gesamtregelung anzusehen, in der sie steht, und ist wie diese eine generelle Rechtsnorm.
Im übrigen sind die Kläger nicht als von der angefochtenen Bestimmung individuell betroffen anzusehen, da sie durch diese Bestimmung nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt werden. (vgl. Randnrn. 34-35, 37-38, 45)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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