Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 27.06.2019 – T-268/18
Luciano Sandrone gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Luciano Sandrone – Ältere Unionswortmarke DON LUCIANO – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 – Anmeldung einer aus einem Vor- und einem Nachnamen bestehenden Wortmarke – Aus einem Titel und einem Vornamen bestehende ältere Marke – Neutralität des begrifflichen Vergleichs – Keine Verwechslungsgefahr.
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2019:452
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Februar 2018 (Sache R 1207/2017‑2) wird aufgehoben.
Randnummer 2
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Luciano Sandrone.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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