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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 04.03.2009 – T-265/04, T-292/04 und T-504/04

Tirrenia di Navigazione SpA (T-265/04), Caremar SpA und andere (T-292/04) und Navigazione Libera del Golfo SpA (T-504/04) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Subventionen der italienischen Behörden zugunsten von Regionalgesellschaften - Entscheidung, mit der Beihilfen zum Teil für vereinbar und zum Teil für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Neue oder bestehende Beihilfen - Begründungspflicht - Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 3577/92.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:48

Tenor

1. In den Rechtssachen T-265/04 und T-292/04 wird die Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) für nichtig erklärt.

2. In der Rechtssache T-504/04 ist die Klage gegenstandslos geworden.

3. In der Rechtssache T-265/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Tirrenia di Navigazione SpA.

4. In der Rechtssache T-292/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Caremar SpA, der Siremar SpA, der Saremar SpA und der Toremar SpA.

5. In der Rechtssache T-504/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Navigazione Libera del Golfo SpA.

6. In der Rechtssache T-504/04 tragen die Italienische Republik und Caremar ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. März 2009 – Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission / (Verbundene Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04)

„Staatliche Beihilfen – Seeverkehr – Subventionen der italienischen Behörden zugunsten von Regionalgesellschaften – Entscheidung, mit der Beihilfen zum Teil für vereinbar und zum Teil für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Rechtsschutzinteresse – Neue oder bestehende Beihilfen – Begründungspflicht – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92“

1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage des Unternehmens, das eine staatliche Beihilfe erhalten hat, gegen die Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird (Art. 230 Abs. 4 EG und 23 EG) (vgl. Randnrn. 63-72)

2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 87 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 98-99, 101-103)

3. Kommission – Kollegialitätsprinzip – Tragweite (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 107-108)

4. Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Begriff (Art. 88 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 123-124, 126-127)

5. Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Zahlungen zugunsten von Schifffahrtsgesellschaften, die im Rahmen von Verträgen über gemeinwirtschaftliche Dienste Linienverbindungen mit Inseln sicherstellen (Art. 88 Abs. 1 und 3 EG; Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Art. 4 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 143-144)

6. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Tragweite – Absolute Rechtskraft (vgl. Randnrn 159-160)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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