Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.12.2005 – T-263/04
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2005:464
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2005 − BIC/HABM (Form eines elektronischen Feuerzeugs) / (Rechtssache T-263/04)
„Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke in der Form eines elektronischen Feuerzeugs – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marken – Form eines elektronischen Feuerzeugs (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 34)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb durch Benutzung – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 3) (vgl. Randnrn. 61-66)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
BIC SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke in der Form eines Feuerzeugs
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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