Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 29.07.2010 – T-261/10 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:324
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2010 – Brinkmann/Deutschland / (Rechtssache T-261/10 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Offensichtliche Unzuständigkeit“
Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag, der mit einer Klage gegen einen Mitgliedstaat im Zusammenhang steht – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-261/10 R entschieden?“