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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 10.12.1997 – T-260/97 R

Camar Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Rat der Europäischen Union. Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf einstweilige Anordnung - Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:1997:194

Orientierungssatz

Die Voraussetzung der Dringlichkeit, von der nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung die Aussetzung der Durchführung oder der Erlaß anderer einstweiliger Anordnungen abhängt, ist danach zu beurteilen, ob dem Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen kann, der durch das Urteil nicht mehr ausgeglichen werden könnte. Ein rein finanzieller Schaden kann grundsätzlich nicht als ein nicht oder nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Der Schaden kann jedoch als nicht wiedergutzumachend angesehen werden, wenn die Position des Unternehmens auf dem Markt dergestalt in Gefahr gebracht wird, daß der mögliche Verlust des Marktes auch durch einen finanziellen Ausgleich nicht wieder ausgeglichen werden könnte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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