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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 10.09.2008 – T-26/07

Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Lipor) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nichtigkeitsklage - Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Kürzung eines Zuschusses - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:339

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Lipor) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 –Lipor/Kommission / (Rechtssache T-26/07)

„Nichtigkeitsklage – Kohäsionsfonds – Verordnung (EG) Nr. 1164/94 – Kürzung eines Zuschusses – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 1164/94 des Rates, Art. 12 Abs. 1 Buchst. h; Verordnung Nr. 1831/94 der Kommission, Art. 5 Abs. 2 und Art. 7) (vgl. Randnrn. 39-54)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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