Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 10.09.2008 – T-26/07
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:339
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Lipor) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 –Lipor/Kommission / (Rechtssache T-26/07)
„Nichtigkeitsklage – Kohäsionsfonds – Verordnung (EG) Nr. 1164/94 – Kürzung eines Zuschusses – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 1164/94 des Rates, Art. 12 Abs. 1 Buchst. h; Verordnung Nr. 1831/94 der Kommission, Art. 5 Abs. 2 und Art. 7) (vgl. Randnrn. 39-54)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuG, Beschluss vom 10.09.2008 – T-26/07 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade T-26/07 (EuG) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“