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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.12.2010 – T-259/09

Europäische Kommission gegen Arci Nuova associazione comitato di Cagliari und Alberto Gessa. Schiedsklausel - Vertrag, der im Rahmen der Unterstützung der von Nichtregierungsorganisationen im Jahr 2003 durchgeführten Projekte zur Diskussion über Europa geschlossen wurde - Klage gegen den Geschäftsführer einer Vereinigung - Unzuständigkeit - Keine Durchführung des Vertrags - Erstattung der Vorschüsse.
ECLI
ECLI:EU:T:2010:536

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen Herrn Alberto Gessa gerichtet ist.

2. Die Arci Nuova associazione comitato di Cagliari wird verurteilt, an die Kommission einen Betrag von 15 675 Euro zuzüglich Verzugszinsen zum Zinssatz von 7,32 % ab dem 20. Mai 2007 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

3. Die Arci Nuova associazione comitato di Cagliari trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 16. Dezember 2010 – Kommission/Arci Nuova associazione comitato di Cagliari und Gessa / (Rechtssache T-259/09)

„Schiedsklausel – Vertrag, der im Rahmen der Unterstützung der von Nichtregierungsorganisationen im Jahr 2003 durchgeführten Projekte zur Diskussion über Europa geschlossen wurde – Klage gegen den Geschäftsführer einer Vereinigung – Unzuständigkeit – Keine Durchführung des Vertrags – Erstattung der Vorschüsse“

1. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters mangels erklärten Willens der Vertragsparteien, ihm die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Vertragsstreitigkeit zu übertragen – Verträge zwischen der Kommission und einer Vereinigung – Klage der Kommission gegen den Geschäftsführer dieser Vereinigung – Geschäftsführer, der nicht durch die Verträge gebunden ist – Zurückweisung – Gesamtschuldnerische Haftung des Geschäftsführers nach dem anwendbaren nationalen Recht – Keine Auswirkung (Art. 238 EG und 240 EG) (vgl. Randnrn. 39-46)

2. Haushalt der Europäischen Gemeinschaften – Gemeinschaftszuschuss – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung nur der tatsächlichen Ausgaben – Form- und fristgerechter Nachweis der tatsächlichen Ausgaben – Fehlen – Nicht erstattungsfähige Ausgaben (Art. 274 EG) (vgl. Randnrn. 61-67)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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