Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.12.2008 – T-259/06
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:575
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Miguel Torres, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2008 – Torres/HABM – Navisa Industrial Vinícola Española (MANSO DE VELASCO) / (Rechtssache T-259/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MANSO DE VELASCO – Ältere nationale Wortmarke VELASCO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27, 73)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Miguel Torres, SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke MANSO DE VELASCO für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 2261527
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Navisa Industrial Vinícola Española, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Spanische Wortmarke VELASCO für Waren der Klasse 33
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde zurückgewiesen
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-259/06 entschieden?“